Emissionshandel im europäischen Luftverkehrssektor
Das Emissionshandelssystem der Europäischen Union (EU ETS) ist ein Emissionshandelssystem, das 2005 durch die Richtlinie 2003/87/EG eingeführt wurde, um die Treibhausgasemissionen zu reduzieren. Seit 2012 fällt auch der Luftverkehrssektor unter dieses System, das auf der Richtlinie 2008/101/EG basiert.
Im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems müssen die Fluggesellschaften jährlich Emissionszertifikate überwachen, melden und abgeben. Diese Verpflichtungen werden von den zuständigen nationalen Behörden überwacht.
Ursprünglich galt das EU-EHS für Flüge in den und aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Mit der Einführung von CORSIA, dem internationalen Emissionsminderungssystem für den Luftverkehr, wurde der Geltungsbereich auf einen "begrenzten Geltungsbereich" angepasst.
Die neuesten offiziellen Vorlagen und Leitlinien sind auf der EU-ETS-Website der Europäischen Kommission verfügbar.
Unser Ansatz
Normec Verifavia unterstützt Fluggesellschaften bei der Erfüllung der EU ETS-Verpflichtungen durch unabhängige Prüfung der Emissionsberichte.
Unser Ansatz umfasst
-
1.
Verifizierung der jährlichen Emissionsberichte
-
2.
Bewertung der Überwachungsmethoden
-
3.
Überprüfung des Treibstoffverbrauchs und der Flugdaten
-
4.
Überprüfung von alternativen Kraftstoffen und Emissionsminderungen
Unsere Verifizierungsprozesse folgen internationalen Standards wie:
-
1.
ISO 17029:2019
-
2.
ISO 14065:2020
Dies gewährleistet eine transparente und zuverlässige Überprüfung der Emissionsdaten.
Die Vorteile der EU-EHS-Prüfung für Fluggesellschaften
Die korrekte Prüfung von Emissionsdaten hilft Fluggesellschaften, die Vorschriften einzuhalten und transparent zu berichten.
- Sie vermeiden Bußgelder und Compliance-Risiken durch rechtzeitige und korrekte Verifizierung
- Sie erfüllen die EU-ETS-Berichterstattungsanforderungen für Luftemissionen
- Sie erhöhen die Transparenz gegenüber Regulierungsbehörden und Interessengruppen
- Sie stärken die Zuverlässigkeit der Emissionsdaten innerhalb Ihrer Organisation
- Sie bauen Vertrauen bei Aufsichtsbehörden, Partnern und Investoren auf.
Normec Verifavia Expertise in der Verifizierung von Luftverkehr
Normec Verifavia verfügt über mehr als 10 Jahre Erfahrung im Bereich Validierung, Verifizierung und Audits im Luftfahrtsektor.
Unsere Luftfahrtexperten verfügen über umfassendes Wissen über:
- EU-ETS-Vorschriften für die Luftfahrt
- Emissionsberechnungen und Treibstoffüberwachung
- Internationale Klimavorschriften wie CORSIA
- Überwachungs- und Berichterstattungsanforderungen für Betreiber
Mit diesem Fachwissen können wir Luftfahrtunternehmen bei der zuverlässigen und effizienten Emissionsberichterstattung unterstützen.
Zukünftige Emissionsregulierung im Luftverkehr
Der Luftfahrtsektor spielt eine wichtige Rolle bei der Erreichung der globalen Klimaziele. Das EU-Emissionshandelssystem ist ein wesentliches Instrument zur Verringerung der Emissionen und zur Erhöhung der Transparenz.
Unter anderem müssen die Luftverkehrsbetreiber
- ihren jährlichen Emissionsbericht bis zum 31. März bei der zuständigen Behörde einreichen
- bis zum 30. September ausreichend Emissionszertifikate abgeben
- bis zum 30. Juni einen Verbesserungsbericht vorlegen, wenn die Prüfergebnisse dies erfordern.
Wenn Sie rechtzeitig in eine zuverlässige Überwachung und Überprüfung investieren, ist Ihre Organisation für künftige Klima- und Luftverkehrsvorschriften gerüstet.
Möchten Sie mehr über das EU-Emissionshandelssystem erfahren?
- Europäische Kommission: EU-ETS-Richtlinie (Luftfahrt)
- Europäische Kommission: EU-ETS-Website (Luftverkehr)
- Europäische Kommission: EU-ETS-Website (Haupt)
- Europäische Kommission: Verordnungen und Vorlagen
- Europäische Kommission: EU-Register
- Delegierte Verordnung (EU) 2019/1603 der Kommission vom 18. Juli 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG
- EU-Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen aus dem Luftverkehr
- Luftfahrzeugbetreiber und ihre Verwaltungsländer - EG-Liste
- Luftfahrzeugbetreiber und die sie verwaltenden Länder - EU-Liste 2020
- Delegierte Verordnung (EU) 2019/1603 der Kommission vom 18. Juli 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG
- EU-Verordnung zur Änderung des EU-Emissionshandelssystems (421/2014)
- Luftfahrt EU ETS Seite
- ETS-Unterstützungseinrichtung
- Ressource für Kleinemittenten
Häufig gestellte Fragen
-
Luftverkehrsbetreiber fallen unter das EU-EHS, wenn sie in drei aufeinanderfolgenden Viermonatszeiträumen mehr als 243 Flüge pro Zeitraum durchführen oder wenn ihre jährlichen Emissionen 10.000 tCO₂ übersteigen (bei gewerblichen Betreibern).
-
Der volle Geltungsbereich umfasst Flüge in und aus EWR-Ländern. Der derzeitige begrenzte Geltungsbereich beschränkt die Berichterstattung auf bestimmte Flüge innerhalb und um den EWR herum, was teilweise auf die Einführung von CORSIA zurückzuführen ist.
-
- Der begrenzte Anwendungsbereich umfasst
- Flüge innerhalb des EWR
- Flüge zwischen EWR-Ländern und der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich
- Flüge zwischen Regionen in äußerster Randlage (OMRs)
- Flüge zwischen einer OMR und einem anderen EWR-Staat
-
Ja. Unter anderem können Militärflüge, Such- und Rettungseinsätze, medizinische Notfallflüge, Schulungsflüge und Flüge mit Luftfahrzeugen mit einer maximalen Startmasse von weniger als 5.700 kg ausgenommen werden.
-
Betreiber mit weniger als 243 Flügen pro Zeitraum in drei aufeinanderfolgenden Viermonatszeiträumen oder weniger als 25.000 tCO₂ pro Jahr können als Kleinemittenten gelten und vereinfachte Berichterstattungsmethoden anwenden.
-
Ja. Luftverkehrsbetreiber können Emissionsminderungen geltend machen, wenn sie nachhaltige alternative Kraftstoffe verwenden, sofern diese die Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinie 2008/101/EG erfüllen und durch einen Nachhaltigkeitsnachweis belegt sind (PoS).
-
Das EU ETS funktioniert nach einem Cap-and-Trade-System. Das bedeutet, dass für die Gesamtemissionen des Luftfahrtsektors eine Obergrenze ("Cap") festgelegt wird.
- Im Jahr 2012 wurde die Emissionsobergrenze auf 97 % der durchschnittlichen Emissionen zwischen 2004 und 2006 festgelegt.
- Ab 2013 wurde dieser Wert auf 95 % dieses Referenzwerts gesenkt.
Im Rahmen dieser Obergrenze erhalten die Fluggesellschaften Emissionszertifikate:
- 85 % der Zertifikate wurden ursprünglich auf der Grundlage historischer Belastungsdaten (2010) kostenlos zugeteilt.
- 15 % der Berechtigungen werden im Rahmen des Emissionshandels versteigert.
Wenn ein Betreiber mehr als die ihm zugeteilten Zertifikate ausstößt, muss er zusätzliche Zertifikate auf dem Markt kaufen.
Weitere Informationen finden Sie hier: EU ETS Aviation - Baseline und Handelsperioden
-
Das EU-Emissionshandelssystem gilt für alle Fluggesellschaften, die Flüge in den, aus dem oder innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) durchführen.
Einige Betreiber fallen jedoch unter die De-minimis-Regel und sind daher von der Regelung ausgenommen.
Befreiung für gewerbliche Betreiber:
- Weniger als 243 Flüge pro Zeitraum in drei aufeinanderfolgenden Viermonatszeiträumen, oder
- Weniger als 10.000 Tonnen CO₂ pro Jahr
Freistellung für nichtgewerbliche Betreiber:
- Weniger als 1.000 Tonnen CO₂ pro Jahr
-
Betreiber, die weniger als 25.000 Tonnen CO₂ pro Jahr ausstoßen (voller Geltungsbereich), gelten als Kleinemittenten.
Sie können vereinfachte Überwachungsmethoden anwenden, wie z. B.:
- Das Tool für Kleinemittenten
- die ETS-Unterstützungseinrichtung von Eurocontrol.
Damit lassen sich die Emissionen leichter berechnen und melden.
-
Eine Reihe von Flugkategorien sind vom EU-ETS-System ausgeschlossen, darunter:
- Flüge mit Flugzeugen mit einem maximalen Startgewicht von weniger als 5.700 kg (MTOW)
- Militärische Flüge
- Such- und Rettungseinsätze
- Flüge zur Brandbekämpfung
- Flüge für humanitäre und medizinische Zwecke
- Ausbildungsflüge
- Wissenschaftliche Forschungsflüge
- Test- oder Zertifizierungsflüge für Luftfahrzeuge oder Ausrüstung
- Bestimmte Flüge im Rahmen von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen (PSO)
-
Die CO₂-Emissionen im Luftverkehr werden auf der Grundlage des Treibstoffverbrauchs berechnet.
Die Grundformel lautet
Emissionen = Treibstoffverbrauch × Emissionsfaktor
Beispiele für Emissionsfaktoren:
Kraftstoff Emissionsfaktor
Flugbenzin (AvGas) 3,10 tCO₂/t Kraftstoff
Jet-Kerosin (Jet B) 3,10 tCO₂/t Treibstoff
Jet-Paraffin (Jet A / 3,16 tCO₂/t Treibstoff
Jet A1)
Der Kraftstoffverbrauch kann entweder nach Methode A oder nach Methode B berechnet werden, je nachdem, wie der Kraftstoffverbrauch vor oder nach dem Flug gemessen wird.
-
Ein Monitoringkonzept beschreibt, wie ein Flugzeugbetreiber seine Emissionen überwacht und meldet.
Dieser Plan umfasst
- Überwachungsmethoden für CO₂-Emissionen
- Datenflüsse und Berichterstattungsverfahren
- Qualitätskontrollen
- Risikoanalyse für die Datenverarbeitung
Der Überwachungsplan muss von der zuständigen Behörde genehmigt werden.
-
Ja. Ein Überwachungsplan sollte aktualisiert werden, wenn z. B.
- neue Aktivitäten oder Brennstoffe eingeführt werden
- Messgeräte geändert werden
- die Datengenauigkeit verbessert werden kann
- Empfehlungen aus einem Überprüfungsbericht befolgt werden
Änderungen müssen immer von der zuständigen Behörde genehmigt werden.
-
Das EU-Register ist eine Online-Plattform der Europäischen Kommission, auf der Zertifikate verwaltet werden.
Das System zeichnet unter anderem Folgendes auf
- Berechtigungen der Betreiber
- geprüfte jährliche Emissionen
- Handel und Übertragung von Zertifikaten
- die Rückgabe von Zertifikaten
Jeder Luftverkehrsbetreiber muss über ein Registerkonto zur Verwaltung der Zertifikate verfügen.
-
Betreiber, die unter den Schwellenwert für Kleinemittenten fallen, können eine vereinfachte Überwachung und Überprüfung in Anspruch nehmen.
Viele Betreiber von Geschäfts- und Düsenflugzeugen fallen in diese Kategorie.
Normec Verifavia bietet hierfür ein vereinfachtes Überprüfungsverfahren an, das oft vollständig aus der Ferne durchgeführt werden kann.
-
Das EU-Emissionshandelssystem für den Luftverkehr gilt für Flüge innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR).
Zu den EWR-Ländern gehören
- die Niederlande
- Deutschland
- Frankreich
- Spanien
- Italien
- Schweden
- Norwegen
- Island
- Liechtenstein
Darüber hinaus können auch Flüge in die Schweiz und das Vereinigte Königreich von der Meldepflicht betroffen sein.
-
Die Betreiber müssen ihre Zertifikate jährlich über das EU-Register abgeben.
Wichtige Fristen:
- 31. März: Einreichung des jährlichen Emissionsberichts
- 30. April: Abgabe von Zertifikaten, die den geprüften Emissionen entsprechen.
Je 1 Tonne CO₂-Emissionen entspricht ein Zertifikat.