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Neue Regelung für den Mindeststundenlohn

Am 1. Januar 2024 wird der gesetzliche Mindeststundenlohn eingeführt. Diese neue Regelung wird sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer betreffen und wirft eine Reihe von Fragen auf.

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8 Fragen zur Einführung des gesetzlichen Mindeststundenlohns

Am 1. Januar 2024 wird der gesetzliche Mindeststundenlohn eingeführt. Diese neue Regelung wird sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer betreffen und wirft eine Reihe von Fragen auf. In diesem Blog gehen wir auf häufig gestellte Fragen zum gesetzlichen Mindeststundenlohn ein und geben Ihnen klare Antworten, damit Sie sich auf diese Änderung vorbereiten können.

1. Was bringt die Einführung des gesetzlichen Mindeststundenlohns mit sich?

Ab dem 1. Januar 2024 ändert sich das Gesetz über den Mindestlohn und das Mindesturlaubsgeld (MiLoG). Dann müssen Arbeitnehmer, die auf Stundenbasis arbeiten, mindestens den gesetzlichen Mindeststundenlohn erhalten. Dies gilt für Arbeitnehmer ab 21 Jahren. Für Arbeitnehmer unter 21 Jahren gelten besondere Mindeststundenlöhne. Der Mindeststundenlohn wird zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres indexiert. Das bedeutet, dass es keine festen täglichen, wöchentlichen und monatlichen Mindestlöhne mehr gibt, die gesetzlich vorgeschrieben sind, sondern einen einheitlichen Mindeststundenlohn für alle Branchen.

2. Wird der Mindestlohn mit der Einführung des gesetzlichen Mindeststundenlohns steigen?

Ja, für Arbeitnehmer, die derzeit den Mindestlohn verdienen und eine Vollzeitbeschäftigung von mehr als 36 Stunden pro Woche haben, wird die Einführung des gesetzlichen Mindeststundenlohns zu einer Lohnerhöhung führen. Dies liegt daran, dass der gesetzliche Mindeststundenlohn von dem derzeitigen monatlichen Mindestlohn für eine Vollzeitbeschäftigung von 36 Stunden abgeleitet wird.

3. Wird durch die Einführung des Mindeststundenlohns eine 36-Stunden-Woche zur Pflicht?

Nein, die Einführung des gesetzlichen Mindeststundenlohns ändert nichts an der Möglichkeit von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, den Umfang einer Vollzeitbeschäftigung zu bestimmen. Es steht den Parteien frei, zu vereinbaren, was eine übliche Vollzeit-Arbeitswoche ausmacht. Dabei ist natürlich die jeweils geltende tarifliche Normalarbeitszeit zu berücksichtigen.

4. Wie wird die Höhe des Mindeststundenlohns festgelegt?

Der Mindestlohn wird jedes Jahr zum 1. Januar und 1. Juli indexiert. Dies gilt auch nach der Einführung des Mindeststundenlohns. Die genauen Beträge werden im Oktober 2023 bekannt gegeben und treten am 1. Januar 2024 in Kraft.

5. Wie wirkt sich die Einführung des Mindeststundenlohns auf die tariflichen Gehaltsstufen aus?

Viele Tarifverträge werden aufgrund des gesetzlichen Mindeststundenlohns angepasst werden müssen. Die Gehaltstabellen auf Mindestlohnniveau müssen überarbeitet werden, da die festen Monats-, Wochen- und Tagesbeträge nicht mehr gelten werden. Die Berechnung der Lohntarife hängt von der Vollzeitarbeitszeit in einer Branche und dem Kalenderjahr des Tarifvertrags ab.

6. Wie berechnet man den Lohn auf der Grundlage des gesetzlichen Mindeststundenlohns?

Um den Lohn zu berechnen, multipliziert man die Anzahl der in einem bestimmten Zeitraum geleisteten Arbeitsstunden mit dem gesetzlichen Mindeststundenlohn.
Die Formel hierfür lautet: Lohn im Zeitraum Y = (Anzahl der Arbeitsstunden im Zeitraum Y) x (gesetzlicher Mindeststundenlohn).

7. Was muss auf der Lohnabrechnung über den Mindeststundenlohn angegeben werden?

Auf der Lohnabrechnung muss der geltende gesetzliche Mindeststundenlohn angegeben werden, der sich nach dem Alter des Arbeitnehmers und dem Zeitraum, auf den sich die Lohnabrechnung bezieht, richtet.

8. Im Mindestlohngesetz wird ein monatlicher Lohn genannt; handelt es sich dabei um den gesetzlichen monatlichen Mindestlohn?

Ab dem 1. Januar 2024 ist der Monatslohn im Mindestlohngesetz ein monatlicher Referenzlohn, der für bestimmte Sozialversicherungsgesetze relevant ist. Für die Lohnberechnung sollte immer der gesetzliche Mindeststundenlohn verwendet werden.

Weitere Informationen und Berechnungsbeispiele finden Sie in der Broschüre der Zentralregierung.

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