Die Rückführung der ET-Regelung (extraterritoriale Ausgaben) ist Teil des Steuerplans 2026. Am Dienstag, den 16. Dezember, wurde dieser Plan vom Senat angenommen.
Die ET-Regelung soll Arbeitgebern helfen, die zusätzlichen Kosten zu decken, die Arbeitnehmern aus dem Ausland entstehen, wenn sie in den Niederlanden arbeiten, z. B. Wohnungs-, Reise- und Lebenshaltungskosten. Durch die Anpassung der Regelung wird der Steuervorteil sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer verringert.
Folgen der Anpassung der ET-Regelung
Die Sparmaßnahmen haben zur Folge, dass ab dem 1. Januar 2026 zusätzliche Lebenshaltungskosten (Cost of Living Allowance, COLA) nicht mehr im Rahmen der ET-Regelung geltend gemacht werden können und somit nicht mehr umgetauscht werden können.
Für die Arbeitgeber kann diese Änderung zu höheren Lohnkosten führen, während den Arbeitnehmern möglicherweise ein geringeres Nettoeinkommen bleibt. Organisationen, die das ET-System nutzen, wird empfohlen, die Auswirkungen auf die Beschäftigungsbedingungen, Verträge und deren Verarbeitung in der Lohnabrechnung rechtzeitig zu prüfen.
Was können Sie weiterhin umtauschen?
Mehrkosten für die Unterkunft
Bei den Mehrkosten für die Unterkunft ändert sich im Vergleich zur derzeitigen Regelung nichts. Diese Kosten können auch nach dem 1. Januar 2026 im Rahmen der ET-Kostenregelung umgetauscht werden.
Bitte beachten Sie, dass die Kosten für Gas, Wasser, Licht und andere Versorgungsleistungen nicht unter die zusätzlichen Kosten für die Wohnung fallen (siehe Abschnitt 5.8 der Begründung zum Steuerplan 2026).
Zusätzliche Kosten für Reisen zwischen den Niederlanden und dem Herkunftsland
Ab dem 1. Januar 2026 können diese Reisekosten dauerhaft zu einem Pauschalsatz von 0,23 € pro Kilometer erstattet werden. Dieser Satz gilt als Höchstbetrag für die unversteuerte Erstattung im Rahmen der Regelung.
Was kann nicht mehr umgetauscht werden?
Zusätzliche Lebenshaltungskosten
Diese Kosten umfassen:
- Gas, Wasser, Licht und andere Versorgungsleistungen
- Zusätzliche Gesprächskosten für private Zwecke mit dem Herkunftsland
Ab dem 1. Januar 2026 wird es nicht mehr möglich sein, diese Kosten sowohl im Rahmen der ET-Kostenregelung als auch im Rahmen der Cafeteria-Regelung auszutauschen. Das bedeutet, dass diese Kosten von nun an vollständig in der Verantwortung des Arbeitnehmers liegen und nicht mehr steuerbegünstigt erstattet werden können.
Aufteilung von Wohnkosten und Kosten für Gas, Wasser, Licht und andere Versorgungsleistungen
Die Prüfungspraxis zeigt, dass zu den ausgetauschten Wohnkosten häufig auch die Kosten für Gas, Wasser, Licht und sonstige Versorgungsleistungen (g,w,l) gehören. In vielen Fällen wird diese Gesamtmiete pro Zeitraum vollständig über das ET-System abgerechnet. Ab dem 1. Januar 2026 wird dies nicht mehr zulässig sein. Es ist daher notwendig, die Kosten für g,w,l explizit von den Wohnkosten abzuspalten, um mit den steuerlichen Vorschriften konform zu bleiben.
Hinweis: Im SNA-Interpretationsbericht 2023-014c werden g,w,l ausdrücklich unter dem Begriff "zusätzliche Wohnkosten" subsumiert. Diese Interpretation bedeutet, dass g,w,l nicht mehr anrechenbar ist.
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