Barrierefreiheitslinks Zum Hauptinhalt springen

SNA-Prüfung zum 1. Januar 2026: Was ändert sich bei der Anforderung 5.8?

Ab dem 1. Januar 2026 ändert sich die Art und Weise, wie im Rahmen des SNA-Gütesiegels die Anwendung relevanter (Tarif-)Löhne überprüft wird. Diese Änderung ergibt sich direkt aus dem Übergang von der gleichen Entlohnung zur gleichwertigen Entlohnung für Zeitarbeitskräfte zum 1. Januar 2026.

Weiterlesen

Ab dem 1. Januar 2026 ändert sich die Art und Weise, wie im Rahmen des SNA-Gütesiegels die Anwendung relevanter (Tarif-)Löhne überprüft wird. Diese Änderung ergibt sich unmittelbar aus dem Übergang von der gleichen Entlohnung zur gleichwertigen Entlohnung für Zeitarbeitskräfte zum 1. Januar 2026.

Dies hat Auswirkungen auf die Auslegung und Überprüfung der SNA-Anforderung 5.8 (Anforderungen in Bezug auf Tariflöhne). In diesem Artikel erfahren Sie, wie die Aufsichtsbehörden ab 2026 die Anforderung 5.8 überprüfen und was Sie dabei beachten müssen.

Die beschriebene Änderung bezieht sich speziell auf die Stichproben, die im Jahr 2026 durchgeführt werden und somit einen Prüfungszeitraum im Jahr 2026 haben.

SNA-Anforderung 5.8: Kern der Verpflichtung

Die Norm 5.8 besagt, dass Ihr Unternehmen sicherstellen muss, dass ein Verfahren festgelegt, eingeführt und aufrechterhalten wird, um relevante (Tarif-)Löhne anzuwenden.
Die Inspektoren prüfen drei miteinander verbundene Aspekte:

  1. Den Abfrageprozess
  2. Die auf der Erhebung basierende Lohnzahlung
  3. Die Bestätigung gegenüber dem Leiharbeitnehmer

Im Folgenden erläutern wir diese Aspekte.

SNA-Anforderung 5.8: Kern der Verpflichtung

  1. 1.

    Der Abfrageprozess: Schwerpunkt der Prüfung

    In der ersten Phase konzentriert sich die SNA-Prüfung vor allem auf den Abfrageprozess zwischen dem Unternehmen und dem Entleiher. Dieser Prozess bildet die Grundlage dafür, dass Leiharbeitnehmer mindestens gleich oder – sofern zutreffend – gleichwertig entlohnt werden können. Ab 2026 ist der Prozess durch einen Auslegungsbericht formell im SNA-Normenhandbuch verankert.

    Das Verfahren soll sicherstellen, dass beim Entleiher mindestens folgende Elemente abgefragt werden:

    1. Die Einstufung der Funktion und die Gehaltsstufe gemäß der Vergütungsregelung des Entleihers

    2. Das geltende Periodenentgelt innerhalb der Gehaltsstufe

    3. Die geltende Arbeitszeitverkürzung (ggf. durch eine finanzielle Ausgleichszahlung auszugleichen)

    4. Die normale Arbeitszeit beim Entleiher

    5. Alle Zulagen für unregelmäßige Arbeitszeiten oder (körperlich) belastende Arbeitsbedingungen

    6. Erstmalige Lohnerhöhungen: Zeitpunkt und Höhe entsprechen denen beim Entleiher

    7. Kostenerstattungen, soweit diese netto ausgezahlt werden können

    8. Regelmäßige Zulagen: Höhe und Zeitpunkt gemäß den Festlegungen des Entleihers

    9. Vergütung von Reisezeiten und Anfahrtszeiten (sofern diese nicht bereits als Arbeitsstunden angerechnet wurden)

    10. Einmalige Zahlungen, unabhängig von Zweck oder Grund

    11. Homeoffice-Zulagen, wobei der nicht gesetzlich freigestellte Teil brutto ausgezahlt wird

    Diese Informationen müssen auf den Entleiher zurückverfolgbar sein und in der Buchführung des Unternehmens erfasst sein.

    Mit dieser Abfrage orientiert sich die SNA-Prüfung ausdrücklich am Normenrahmen des Wtta. Die NAU (Niederländische Behörde für den Leiharbeitsmarkt) prüft derzeit, ob die Jahresendzulage, Urlaubstage und der Urlaubszuschlag zu den oben genannten elf Elementen hinzugefügt werden. Vermutlich wird das Element „Heimarbeitzulage“ wegfallen. Sobald diesbezüglich Klarheit herrscht, folgt eine Aktualisierung dieses Artikels.

  2. 2.

    Lohnzahlung auf der Grundlage der Abfrage

    Nach Überprüfung des Abfrageprozesses kontrolliert der Inspektor, ob das festgelegte Verfahren in der Praxis funktioniert.
    Durch die Einführung der gleichwertigen Vergütung ändert sich die Auslegung der Normanforderung 5.8. In der Stichprobe werden im Rahmen dieser Normanforderung insbesondere zwei Lohnbestandteile betrachtet:

    1. Das Bruttogehalt

    2. Die anfängliche Lohnerhöhung

    Der Inspektor prüft, ob der Bruttostundenlohn und die anfängliche Lohnerhöhung des Leiharbeitnehmers mit den beim Entleiher angeforderten Informationen übereinstimmen. Ist dies der Fall, gilt dieser Teil der Normanforderung als ausreichend nachgewiesen. Die tatsächliche Auszahlung wird stets anhand der Normanforderung 5.3.b geprüft.

    Abweichung im Rahmen der gleichwertigen Vergütung

    Entscheidet sich das Unternehmen für einen anderen Bruttolohn oder eine andere Lohnerhöhung? Dies ist im Rahmen der gleichwertigen Entlohnung zulässig, allerdings bewertet der Inspektor dann die Ausgleichszahlung, die der Leiharbeitnehmer erhält. Dabei gilt:

    Es wird keine perfekt schlüssige Berechnung verlangt

    Es muss jedoch glaubhaft gemacht werden, dass die Ausgleichszahlung:

    - tatsächlich existiert;

    - anwendbar ist;

    - in der Praxis funktioniert;

    - in angemessenem Verhältnis zur Differenz zum gleichen Entgelt steht.

    Werden nicht objektiv bewertbare Ansprüche herangezogen, gilt eine Plausibilitätsprüfung. Das Unternehmen muss dann nachweisen, dass diese Ausgleichszahlung nachweislich gesichert ist und dem Leiharbeitnehmer tatsächlich gewährt wird.

  3. 3.

    Bestätigung gegenüber dem Leiharbeitnehmer

    Abschließend wird geprüft, ob der Leiharbeitnehmer rechtzeitig und korrekt informiert wird. In den Verfahrensvorschriften muss festgelegt sein, dass der Unternehmer dem Arbeitnehmer vor Beginn jedes Einsatzes (soweit zutreffend) folgende Informationen bestätigt:

    1. Das voraussichtliche Beginn-Datum

    2. den Namen und die Kontaktdaten des Entleihers, einschließlich eines eventuellen Ansprechpartners und der Arbeitsadresse (soweit möglich)

    3. Die Stellenbezeichnung und – sofern verfügbar – die Stellenbezeichnung gemäß der Vergütungsregelung des Entleihers

    4. Gegebenenfalls das voraussichtliche Enddatum der Entsendung

    Auch diese Anforderungen stehen im Einklang mit dem bestehenden Normenrahmen des Wtta.

Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?

Die Änderung zum 1. Januar 2026 erfordert:

  • einen sorgfältig gestalteten und dokumentierten Ausschreibungsprozess;
  • klare Entscheidungen und Begründungen bei der Anwendung einer gleichwertigen Vergütung;
  • nachweisbare Gewährleistung von Ausgleichszahlungen;
  • eine transparente Kommunikation gegenüber den Leiharbeitnehmern.

Unternehmen, die sich rechtzeitig darauf einstellen, verringern das Risiko von Abweichungen bei der SNA-Prüfung erheblich.

Kulanz?

Derzeit wird geprüft, ob Anfang 2026 bis spätestens zum 1. Mai 2026 bei eventuell festgestellten Abweichungen Nachsicht gewährt wird. In diesem Fall führt eine Nichtkonformität mit der Normanforderung 5.8 nicht zu einer zusätzlichen Folgeinspektion nach drei Monaten, sondern die Behebung wird bei der nächsten regulären Inspektion nach sechs Monaten bewertet. Zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Artikels ist hierzu noch keine endgültige Entscheidung gefallen.

Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Unterstützung?

Haben Sie Fragen oder möchten Sie sichergehen, dass Ihre Arbeitsweise den neuen Anforderungen entspricht? Wir stehen bereit, um Ihnen zu helfen. Nehmen Sie Kontakt auf und erfahren Sie, wie wir Ihr Unternehmen bei SNA-Inspektionen und WTTA-Fragen unterstützen. Gemeinsam sorgen wir dafür, dass Sie für 2026 bestens vorbereitet sind.

Kontaktieren Sie uns

Kontaktformular

Name
Datenschutzerklärung