Was ändert sich?
Die wichtigsten Änderungen sind:
- Mehr Wohnraum: Für neue Einrichtungen und neue Standorte bestehender Einrichtungen, die am oder nach dem 1. Oktober 2026 eröffnet werden, gilt eine Mindestwohnfläche von 15 m² Bruttogeschossfläche (BGF) pro Bewohner.
- Mehr Privatsphäre: An neuen Standorten verfügt grundsätzlich jeder Bewohner über ein eigenes Schlafzimmer. Nur auf Wunsch der Bewohner (z. B. von Lebenspartnern) darf ein Zimmer von bis zu zwei Personen gemeinsam genutzt werden, sofern dies schriftlich dokumentiert ist.
- Registrierungspflicht: Die Art der Unterkunft muss korrekt in Informis registriert werden, um einen besseren Überblick über die verschiedenen Unterkunftsarten zu ermöglichen.
- Größere Verantwortung für Unternehmen: Unternehmen müssen durch eine von der Geschäftsleitung unterzeichnete Erklärung bestätigen, dass die Standorte den Brandschutzanforderungen entsprechen und dass sie geprüft haben, ob für die betreffenden Standorte eine Melde- oder Genehmigungspflicht besteht.
Was bedeutet das für die Inspektionen?
Wohnfläche und Privatsphäre
Bei Vor-Ort-Kontrollen von Standorten, deren Nutzungsbeginn am oder nach dem 1. Oktober liegt, überprüfen die Inspektoren, ob mindestens 15 m² Bruttogeschossfläche (BGF) pro Person zur Verfügung stehen und ob jeder Bewohner über ein eigenes Schlafzimmer verfügt. Wenn sich zwei Bewohner ein Schlafzimmer teilen, muss eine schriftliche Erklärung vorgelegt werden, aus der hervorgeht, dass dies ihre eigene Entscheidung ist. Auch in diesem Fall gilt eine Mindestbruttogeschossfläche von 15 m² pro Person, und das Schlafzimmer muss alle geltenden Standardanforderungen erfüllen, einschließlich des vorgeschriebenen Stauraums und einer Mindestfläche von 3,5 m² pro Person. Zudem muss die Informationskarte für neue Standorte – die ergänzende Vorschriften enthält – vor Ort verfügbar sein. Diese Informationskarte ist in Anhang 6 der Norm enthalten.
Registrierung der Unterkunftsart
Die korrekte Registrierung der Unterkunftsart ist Bestandteil der behördlichen Überprüfung. Die verschiedenen Unterkunftsarten sind in Anhang 5 der Norm aufgeführt. Der häufigste Fehler bei der Registrierung besteht darin, einen Standort als „B. Hotel/Gästehaus“ statt als „C. Wohneinheiten in einem Gebäudekomplex“ einzustufen.
Auch die Registrierung von Wohneinheiten und Unterkünften auf Freizeitgeländen führt regelmäßig zu Verwirrung. Verfügen diese Unterkunftsarten nicht über eine eigene BAG-Hausnummer, muss die Bungalow- oder Einheitsnummer ergänzend registriert werden.
Wenn Sie sich hinsichtlich der richtigen Unterkunftsart oder der Art der Registrierung unsicher sind, wenden Sie sich bitte an einen unserer Inspektoren. Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Brandschutz- und Genehmigungsvorschriften
Ab dem 1. Oktober 2026 werden bei behördlichen Inspektionen auch Erklärungen zur Einhaltung der Brandschutzanforderungen sowie der Melde- oder Genehmigungsanforderungen verlangt.
Die von der Geschäftsführung unterzeichnete Erklärung muss bestätigen, dass eine Überprüfung durchgeführt wurde, um sicherzustellen, dass Standorte mit einem Startdatum am oder nach dem 1. Oktober 2026 die geltenden Brandschutzanforderungen (Bbl und kommunale Bauordnung) erfüllen. Darüber hinaus muss eine Erklärung vorgelegt werden, aus der hervorgeht, dass eine Überprüfung durchgeführt wurde, um festzustellen, ob für den Standort eine Melde- oder Genehmigungsplicht besteht. Weitere Informationen finden Sie in Anhang 4 der Norm.
100-prozentige Inspektion 2025/2026
Im Jahr 2025/2026 müssen alle Standorte, für die Ihr Unternehmen hauptverantwortlich ist, erneut überprüft werden.
Wir bitten Sie daher, die erforderlichen Inspektionen rechtzeitig einzuplanen.
Unsere Termine sind schnell ausgebucht, und eine rechtzeitige Planung ist unerlässlich, um die Inspektionen innerhalb des gewünschten Zeitrahmens durchführen zu können. Um den erforderlichen Inspektionszeitbedarf genau zu ermitteln, prüfen wir vorab in Informis die Anzahl der Standorte, die Kapazität und die Region, in der sich die Standorte befinden. Änderungen an Ihrem Standortverzeichnis müssen uns gemeldet werden. Dies gilt sowohl für die Streichung als auch für die Hinzufügung von Standorten, selbst wenn die Inspektionen bereits terminiert wurden. Solche Änderungen können sich auf die erforderliche Inspektionszeit und damit auf den festgelegten Zeitplan auswirken.
Möchten Sie erfahren, was diese Änderungen für Ihr Unternehmen bedeuten?
Wir helfen Ihnen gerne dabei, dies zu klären