Die EU-Kommission verabschiedet die überarbeiteten Nachhaltigkeitsberichtsstandards der EFRAG für die ESRS: Was dies für Ihre CSRD-Berichterstattung bedeutet
Der delegierte Rechtsakt durchläuft nun eine Prüfungsphase durch das Europäische Parlament und den Rat, die in der Regel zwei Monate dauert, bevor er in Kraft tritt. Sobald er in Kraft ist, müssen Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der CSRD fallen, die überarbeiteten ESRS für Geschäftsjahre anwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen, wobei eine vorzeitige freiwillige Anwendung für das Geschäftsjahr 2026 zulässig ist.
Was sich geändert hat
Der von der Kommission verabschiedete Text folgt weitgehend den Empfehlungen von EFRAG und sieht eine Reduzierung der obligatorischen Datenpunkte um 61 % im Vergleich zu den ursprünglichen ESRS vor, ergänzt durch gezielte Änderungen, die nach Konsultation der Mitgliedstaaten und von Gremien wie ESMA, EBA, EIOPA und der EZB vorgenommen wurden. Durch diese Umstellung wird die Berichterstattung weg von einem Checklistenansatz hin zu gezielten, entscheidungsrelevanten Angaben verlagert.
Stärkere Betonung der Wesentlichkeit
Die verabschiedeten ESRS legen stärkeren Wert auf die Wesentlichkeit als übergeordnetes Prinzip, auch in den allgemeinen Angaben gemäß ESRS 2. Gemäß ESRS 1 bestimmt die doppelte Wesentlichkeitsprüfung, welche themenbezogenen Angaben gelten – z. B. lösen wesentliche Klimathemen ESRS-E1-Angaben aus, während nicht wesentliche Themen wie Biodiversität (ESRS E4) weggelassen werden können. Die Dokumentation, wie diese Schlussfolgerungen zustande gekommen sind, ist nun wichtiger denn je: Prüfungsdienstleister werden nicht nur Ihre Berichterstattung, sondern auch den dahinterstehenden Prozess genau unter die Lupe nehmen.
Entscheidungsrelevanz und Wesentlichkeit der Auswirkungen
Die Standards betonen nun ausdrücklich die Entscheidungsrelevanz für die Wesentlichkeit der Auswirkungen – Angaben sollten die Bedeutung der Auswirkungen erläutern und nicht nur beschreiben. Es werden keine neuen Angabepflichten eingeführt, aber die Vorgaben zur Qualität sind klarer.
Stärkere Angleichung an die IFRS
Die verabschiedeten ESRS stärken die wahrheitsgetreue Darstellung und bringen die finanzielle Wesentlichkeit besser mit IFRS S1 in Einklang, wodurch die Vergleichbarkeit für Organisationen verbessert wird, die nach beiden Rahmenwerken berichten – auch wenn einige Ausnahmeregelungen der ESRS weiterhin über die ISSB-Standards hinausgehen.
Praktische Vereinfachungen
Zu den wichtigsten Änderungen zählen weniger vorgeschriebene Datenpunkte, mehr Flexibilität bei der Verwendung von Schätzungen für Daten zur Wertschöpfungskette, ein stärker prinzipienbasierter Ansatz bei Richtlinien, Maßnahmen und Zielen sowie die Streichung von Anhang C aus ESRS 1. Zusammen sorgen diese Änderungen dafür, dass die Anwendung der Standards weniger aufwendig ist.
Klarstellung der Zielgruppe
EFRAG hat Regierungen, Analysten und Wissenschaftler aus der Liste der „sonstigen Adressaten“ von Nachhaltigkeitserklärungen gestrichen und damit bekräftigt, dass Berichte vorrangig auf Investoren und andere Kapitalgeber ausgerichtet sein sollten.
Was dies für Unternehmen bedeutet
Da der Inhalt nun feststeht, sollten Sie diese Zeit nutzen, um Ihren Wesentlichkeitsbewertungsprozess, die Berichts-Governance, die Belege sowie die Bereitschaft interner Kontrollen und Prüfprozesse zu überprüfen. Sie müssen nicht nur darlegen, worüber Sie berichten, sondern auch, warum Informationen aufgenommen oder ausgeschlossen wurden.
Ausblick
Sobald der delegierte Rechtsakt die Prüfung durchlaufen hat und in Kraft tritt, werden eine starke Governance, eine umfassende Dokumentation und die Bereitschaft zur Prüfung von entscheidender Bedeutung sein.
Für Nicht-EU-Unternehmen: Die Arbeiten an den Nicht-EU-ESRS (N-ESRS) wurden wieder aufgenommen, wobei der Anwendungsbereich von ca. 10.000 auf ca. 1.200 Unternehmen reduziert wurde (eine Verringerung um 88 %). Eine öffentliche Konsultation wird voraussichtlich Mitte Juli 2026 beginnen (Dauer: 100 Tage), wobei die technische Stellungnahme der EFRAG bis Januar 2027 bei der Kommission vorliegen soll. Die Berichterstattung nach den N-ESRS beginnt für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2028, wobei die ersten Berichte im Jahr 2029 fällig sind.
Das Wichtigste auf einen Blick:
Die Kommission hat die überarbeiteten ESRS offiziell verabschiedet und dabei den Schwerpunkt auf Wesentlichkeit, wahrheitsgetreue Darstellung und entscheidungsrelevante Informationen gelegt. Sobald der delegierte Rechtsakt die Prüfung durchlaufen hat, gilt er ab dem Geschäftsjahr 2027 (freiwillige vorzeitige Anwendung für das Geschäftsjahr 2026) – die Nachhaltigkeitsberichterstattung wird nun bestätigterweise verhältnismäßiger und prinzipienorientierter gestaltet, bleibt dabei aber zuverlässig und transparent.
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