Überprüfungsumfang und Compliance-Muster
Insgesamt wurden 165 Luftfahrzeugbetreiber von Normec Verifavia im Rahmen der ReFuelEU-Luftfahrtverordnung für das Berichtsjahr 2025 verifiziert, was etwa 42 % aller der Verordnung unterliegenden Betreiber entspricht. Zusammen entfielen auf diese Betreiber 22,54 Millionen Tonnen des jährlichen Treibstoffbedarfs im Luftverkehr, 22,88 Millionen Tonnen an Flughäfen der Union betankter Treibstoff sowie 0,152 Millionen Tonnen der jährlich getankten Mengen im Rahmen der Treibstoffsicherheitsvorschriften.

Bevor wir uns mit den Zahlen und den Compliance-Mustern befassen, ist es wichtig, noch einmal zu erläutern, wie die Einhaltung der ReFuelEU-Luftfahrtverordnung funktioniert.
- Artikel 5 Absatz 1 schreibt vor, dass ein Luftfahrzeugbetreiber mindestens 90 % des benötigten Treibstoffs an einem Flughafen der Union betanken muss. Wird diese Anforderung nicht erfüllt, erlaubt Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung den Luftfahrzeugbetreibern, die entsprechenden in Spalte H (Jährliche nicht getankte Menge gemäß den Vorschriften zur Treibstoffsicherheit) gemeldeten „nicht getankten Mengen“ zu begründen. Diese Bestimmung trägt der Tatsache Rechnung, dass ein Betreiber aufgrund betrieblicher Einschränkungen oder anderer berechtigter betrieblicher Gründe möglicherweise nicht immer in der Lage ist, die 90-Prozent-Anforderung zu erfüllen.
Die Ergebnisse der Konformitätsprüfung zeigen mehrere unterschiedliche Konformitätsmuster, die über eine einfache Bewertung als „konform“ oder „nicht konform“ hinausgehen. Von den überprüften Betreibern erfüllten 16 % die Anforderungen von Artikel 5 Absatz 1, indem sie die 90-Prozent-Anforderung einhielten. 20 % der Betreiber erreichten die 90-Prozent-Schwelle zwar nicht, konnten jedoch alle nicht getankten Mengen begründen. 60 % der Betreiber konnten nur einen Teil der gemeldeten nicht getankten Menge rechtfertigen, während 4 % der Betreiber die nicht getankten Mengen überhaupt nicht rechtfertigen konnten.
Dies vermittelt ein realistischeres Bild davon, wie „ReFuelEU Aviation“ in der Praxis funktioniert. Die verifizierten Zahlen zeigen, dass die vollständige Einhaltung für viele Betreiber nach wie vor schwierig ist, aber sie zeigen auch, dass eine Nichteinhaltung nicht immer auf eine schwache Begründung hindeutet. In vielen Fällen geht es nicht um das Vorhandensein von nicht getankten Mengen an sich, sondern darum, ob diese Mengen im Rahmen der „jährlichen Tankmengen gemäß den Kraftstoffsicherheitsvorschriften“ gerechtfertigt sind und durch genaue Datenerfassung sowie Belege gestützt werden.

Die wichtigste Erkenntnis aus dieser ersten Analyseebene ist einfach: Bei der Einhaltung der Vorschriften geht es nicht nur darum, wie viel Kraftstoff betankt wurde, sondern auch darum, ob der Betreiber die Differenz erklären kann, wenn die Menge zu gering ist.
Wir stellen außerdem fest, dass die meisten Betreiber in die Kategorie „teilweise gerechtfertigt“ fallen, was bedeutet, dass die meisten Betreiber Schwierigkeiten hatten, alle bei ihnen aufgetretenen nicht getankten Mengen zu begründen. An dieser Stelle gewinnt die Qualität der Berichterstattung ebenso an Bedeutung wie das betriebliche Ergebnis selbst.
Die Rolle der Begründung gemäß Artikel 5 Absatz 2
Eines der deutlichsten Muster im Berichtsjahr 2025 ist, dass die Qualität der Begründung nun die Betreiber mit überschaubaren Verstößen von denen mit einem erhöhten Risiko unterscheidet. Betreiber mit vollständiger Begründung konnten in der Regel nachweisen, dass die nicht getankten Mengen auf betriebliche oder sicherheitsrelevante Erwägungen zurückzuführen waren und dass die entsprechenden Belege verfügbar und nachvollziehbar waren. In diesen Fällen ging es bei der Überprüfung im Wesentlichen darum, zu bestätigen, dass die Erklärung mit den gemeldeten Daten übereinstimmte. Schwieriger waren die Fälle mit teilweisen Begründungen (in denen die Betreiber die nicht in Tanks befindlichen Mengen an einigen, aber nicht an allen Flughäfen begründen konnten). Dabei handelte es sich um Berichte, bei denen für einige Flughäfen ausreichende Nachweise vorlagen, für andere jedoch nicht. In verschiedenen Fällen deuten diese in der Regel eher auf Lücken in der Dokumentation oder eine inkonsistente Datenerfassung hin als auf das völlige Fehlen eines betrieblichen Grundes.
Die kleinste, aber am stärksten exponierte Gruppe ist jene, die nicht betankte Mengen überhaupt nicht begründen konnte. In diesen Fällen enthält der Bericht zwar möglicherweise noch einen Grund für das Betankungsverhalten, doch ohne die erforderlichen Belege zur Untermauerung bleibt das Ergebnis aus Compliance-Sicht schwach.
Fazit
Die diesjährigen Berichte im Rahmen von „ReFuelEU Aviation“ liefern wertvolle Einblicke darin, wie Luftfahrzeugbetreiber die Verordnung umsetzen und die Einhaltung nachweisen. Während ein Teil der Betreiber die Betankungsanforderung gemäß Artikel 5 Absatz 1 an allen relevanten Flughäfen der Union erfüllte, stützten sich viele auf Begründungen gemäß Artikel 5 Absatz 2, um nicht betankte Kraftstoffmengen zu erklären. Die Ergebnisse unterstreichen die Bedeutung einer lückenlosen Buchführung, genauer Kraftstoffdaten und gut dokumentierter Belege für den Nachweis der Einhaltung der Vorschriften.
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