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UK ETS Maritime – Der Regulierungsplan

Die Schifffahrtsbranche steht vor einer Ära stark fragmentierter Emissionsvorschriften. Nach der schrittweisen Einführung des EU-Emissionshandelssystems (EU-EHS) weitet die britische Regierung das britische Emissionshandelssystem (UK-EHS) ab dem 1. Juli 2026 offiziell auf den Schifffahrtssektor aus.

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Ein Containerschiff liegt an einem Containerterminal vor Anker, wo Frachtcontainer be- und entladen werden.

Eine neue regulatorische Realität

Für Reeder, gewerbliche Charterer und Schiffsmanagementunternehmen ist die CO₂-Bepreisung nicht mehr nur ein EU-weites Thema, sondern mittlerweile eine britische gesetzliche Vorschrift. Unabhängig vom Flaggenstaat eines Schiffes ist jedes Handelsschiff mit einer Bruttoraumzahl (BRZ) von 5.000 oder mehr, das einen Hafen unter britischer Gerichtsbarkeit anläuft, gesetzlich verpflichtet, seine Treibhausgasemissionen zu überwachen, zu melden und Emissionszertifikate dafür abzugeben.

  1. Grundlegende Eckpunkte: Geltungsbereich, geografische Ausdehnung und Ausnahmen

Das britische Emissionshandelssystem für die Schifffahrt basiert auf präzisen Schiffskennzahlen, Definitionen von Treibhausgasen und geografischen Reiseparametern. Betreiber müssen diese Rahmenbedingungen verstehen, um ihre Verpflichtungen zur Einhaltung der Vorschriften korrekt berechnen zu können.

Betroffene Schiffe

  • Fracht- und Passagierschiffe: Gilt ab dem Start am 1. Juli 2026 ausschließlich für Fracht- und Passagierschiffe mit einer Bruttoraumzahl (GT) von 5. 000 und mehr.
  • Offshore-Schiffe: Die Einbeziehung von Offshore-Schiffen (5.000 BRZ+) wurde bewusst bis zum 1. Januar 2027 verschoben. Diese strategische Verzögerung stimmt den Zeitplan des Vereinigten Königreichs ausdrücklich mit der Ausweitung des EU-Emissionshandelssystems auf Offshore-Schiffe ab, um Marktverzerrungen oder Umgehungsmanöver bei der Routenführung zu verhindern.

Emissionen im Geltungsbereich

  • Erfasste Gase: Die Vorschriften gehen über Kohlendioxid hinaus und umfassen Kohlendioxid (CO₂), Methan (CH₄) und Distickstoffmonoxid (N₂O).
  • Berechnungsrahmen: Die Emissionen werden auf der Basis „Tank-to-Wake“ ermittelt und umfassen Verbrennungsemissionen sowie Kraftstoffverluste. Um die Übereinstimmung mit den internationalen Berichtsstandards im Rahmen des Pariser Abkommens zu gewährleisten, werden Methan und Distickstoffoxid auf der Basis von Kohlendioxidäquivalenten (CO₂e) unter Verwendung der im Fünften Sachstandsbericht (AR5) des IPCC festgelegten Kennzahlen für das Treibhauspotenzial (GWP) angegeben (CH₄ = 28; N₂O = 265).

(Quelle: UK ETS: Erweiterung des Geltungsbereichs – Konsultation zu Emissionen aus internationalen Seereisen (zugängliche Webseite) – GOV.UK )

Geografische Fahrtenmatrix

Die Verordnung berechnet die Gesamtverpflichtungen eines Unternehmens in Bezug auf UKAs (UK-Zertifikate) auf der Grundlage spezifischer Fahrtenprofile:

Reiseprofil / AnlaufhafenVerpflichtung für die SeestreckeVerpflichtung im Hafen (Liegeplatz)Regulatorischer Kontext und grenzüberschreitende Besonderheiten
Reisen zwischen britischen Häfen (Inland)100 %100 %Umfasst Standard-Küstenfahrten und „Kreuzfahrten ins Nirgendwo“, die im selben britischen Hafen beginnen und enden.
Großbritannien → Nordirland50 %100 %Strategisch gewährter Abzug von 50 %, um eine Ungleichheit bei der CO₂-Bepreisung über die Irische See hinweg zu verhindern und die Umgehung der Abgabe durch die Republik Irland zu unterbinden.
Hafen im Vereinigten Königreich → EU-/EWR-Mitgliedstaat0 %100 %Der Seetransportabschnitt unterliegt nach britischen Vorschriften einem Steuersatz von 0 % (Anmerkung: Das EU-Emissionshandelssystem erfasst 50 % dieses Seetransportabschnitts). Aufenthalte in britischen Häfen sind zu 100 % steuerpflichtig.
Britischer Hafen → Internationaler Hafen0 %100 %Internationale Seestrecken sind bei Einführung ausgenommen. Der gesamte Kraftstoffverbrauch während des Ankerns oder Anlegens in einem britischen Hafen wird jedoch erfasst.
Fahrten zu/von britischen Überseegebieten / Kronbesitzungen 0 %0 % (in Überseegebieten/Kronbesitzungen)/
100 % (im Vereinigten Königreich)
Gilt für Routen, die Gebiete wie Gibraltar, die Falklandinseln, die Isle of Man oder Jersey betreffen. Hafenaufenthalte in den Überseegebieten/Kronbesitzungen sind vollständig ausgenommen.

Ausnahmen vom britischen Emissionshandelssystem (UK ETS )

Die britische Behörde hat in bestimmten Fällen ausdrückliche gesetzliche Ausnahmen für das britische Emissionshandelssystem (UK ETS) festgelegt –

  1. Nichtkommerzielle staatliche Tätigkeiten: Militär, Zoll-/Grenzschutz, Polizei, Küstenwache, Such- und Rettungsdienste, Feuerwehr, humanitäre Hilfe sowie staatliche Forschungsschiffe sind vollständig von Melde- und Abgabepflichten befreit.
  2. Kommerzielle Fischerei: Fischfang- und Fischverarbeitungsschiffe sind ausgenommen, um die Angleichung an das EU-Emissionshandelssystem (EU-ETS) zu gewährleisten, bei dem Fischereiflotten von der CO₂-Bepreisung ausgenommen bleiben.
  3. Schottische Fährinfrastruktur: Fähren mit mehr als 5.000 BRZ, die die schottischen Inseln und abgelegene Halbinseln anlaufen, sind von dem System ausgenommen. Dies schützt lebenswichtige Versorgungswege vor Auswirkungen auf Ticket- und Frachtpreise und entspricht den gesetzlichen Bestimmungen des „Islands (Scotland) Act 2018“.

Diese zentralen Ausnahmen sowie der Schwellenwert von 5.000 BRZ sind nicht dauerhaft. Die britische Behörde hat für 2028 eine umfassende systemische Überprüfung angeordnet, in deren Rahmen sie die Senkung des allgemeinen Schwellenwerts für den Seeverkehr auf 400 BRZ offiziell prüfen wird.

Definition des Betreibers / der verantwortlichen Stelle

Ein entscheidender Schritt für eine Reederei ist die Klärung, welche juristische Person gegenüber dem britischen Staat die Verpflichtung trägt.

  • Die standardmäßige juristische Person: Die rechtliche und finanzielle Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften liegt ausschließlich beim eingetragenen Eigner des Schiffes.
  • Der Delegationsmechanismus: Der eingetragene Eigner kann alle Pflichten zur Einhaltung des britischen ETS formell an ein externes Schiffsmanagementunternehmen delegieren – insbesondere an das ISM-Unternehmen oder den Inhaber des Document of Compliance (DOC).
  • Das Mandatsdokument: Damit die Übertragung anerkannt wird, müssen beide Parteien eine rechtsverbindliche, unterzeichnete schriftliche Vereinbarung (Mandatsdokument) abschließen. Dieses Mandat muss in das digitale Compliance-System hochgeladen werden. Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass die Dokumentation unzureichend ist oder fehlt, fällt die Verantwortung wieder auf den eingetragenen Eigner zurück.

(Referenzlink: METS Teil 4.2 Übertragung der UK-ETS-Verantwortung )

Der operative Arbeitsablauf des britischen ETS

Um Verstöße zu vermeiden, müssen Schifffahrtsunternehmen auf einen strengen unternehmensweiten Datenmanagementzyklus umstellen.

Schritt 1: Erstellung des Emissionsüberwachungsplans (EMP)

Jeder Schifffahrtsbetreiber muss einen technischen Emissionsüberwachungsplan (EMP) erstellen, in dem Kraftstoffmessgeräte, die Nachverfolgung von Quelldaten und schiffspezifische Parameter definiert werden.

  • Auf Unternehmensebene, nicht auf Schiffebene: Betreiber reichen keine individuellen Pläne für jedes einzelne Schiff ein. Sie führen lediglich einen einzigen unternehmensweiten EMP, in dem alle unter den Geltungsbereich fallenden Schiffe des Unternehmens aufgelistet und zusammengefasst sind.
  • Der Genehmigungsworkflow: Im Gegensatz zu herkömmlichen MRV- und EU-ETS-Verfahren müssen unabhängige externe Prüfer den Überwachungsplan nicht bewerten oder genehmigen. Der EMP wird direkt über METS bei der zuständigen britischen Aufsichtsbehörde eingereicht, die die alleinige Befugnis zur Erteilung von Genehmigungen besitzt.
  • Die 42-Tage-Regel: Für jedes Schiff, das neu in die Flotte eines Unternehmens aufgenommen wird oder eine aktive Fahrt unter britischer Gerichtsbarkeit antritt, muss der Betreiber spätestens 42 Tage nach Beginn dieser ersten maritimen Aktivität formell eine Änderung oder Erstellung eines EMP beantragen.

(Referenzlink: METS Teil 4 – Details zum EMP-Konto, METS Teil 4.1 – Emissionsüberwachung )

Änderungen am Managementplan: Wesentliche vs. unwesentliche Änderungen

Änderung des EMP nach Genehmigung

Wesentliche Änderungen

Antrag 14 Tage im Voraus

Schiff zur Flotte hinzufügen
Neuer oder alternativer Kraftstoff
Änderung der Emissionsfaktoren
Angabe zur Emissionsminderung

Unwesentliche Änderungen

Gebündelt, fällig am 31. Dezember

Aktualisierungen interner Verfahren
Änderungen der Kontaktdaten

Sobald ein EMP genehmigt ist, werden künftige Änderungen in verschiedene regulatorische Kategorien unterteilt:

  • Wesentliche Änderungen (Antrag 14 Tage im Voraus): Wesentliche Änderungen erfordern einen formellen Antrag auf Änderung des EMP 14 Tage vor Inkrafttreten der Änderung. Dazu gehören die Aufnahme eines Schiffes in die Flotte, die Einführung neuer oder alternativer Kraftstoffsorten (einschließlich nachhaltiger Biokraftstoffe), die Aktualisierung der Kraftstoffüberwachungsmethode, die Änderung von Standardemissionsfaktoren oder die Nutzung zulässiger Kraftstoffmechanismen für einen Emissionsminderungsanspruch (ERC).
  • Nicht wesentliche Änderungen (jährliche Frist bis zum 31. Dezember): Geringfügige administrative Aktualisierungen wie die Anpassung interner Unternehmensverfahren oder die Änderung grundlegender behördlicher Kontaktdaten können gebündelt und bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem sie erfolgen, als gesammelter Änderungsantrag eingereicht werden.

Schritt 2: Erstellung des jährlichen Emissionsberichts (AER)

Betreiber müssen die Daten über das gesamte Kalenderjahr hinweg kontinuierlich erfassen, um einen aggregierten jährlichen Emissionsbericht (AER) zu erstellen. Wie der Überwachungsplan wird auch der AER ausschließlich auf Unternehmensebene erstellt. Er enthält detaillierte Aufschlüsselungen der Kraftstoffverbräuche nach einzelnen Schiffen, bevor der gesamte Emissions-Fußabdruck des Unternehmens rechnerisch ermittelt wird.

Schritt 3: Unabhängige Überprüfung durch Dritte

Bevor ein AER beim Staat eingereicht werden kann, muss er von einem unabhängigen, kommerziellen Prüfer, der ausdrücklich von UKAS (United Kingdom Accreditation Service) akkreditiert ist, geprüft und abgezeichnet werden. Die Prüfer überprüfen die Logbücher und Bunkerlieferbelege, um sicherzustellen, dass die gemeldeten Emissionen mit den Parametern des von der Aufsichtsbehörde genehmigten Überwachungsplans übereinstimmen.

Zeitplan, Phasen und die „Double-Surrender“-Übergangsfrist

Das britische Emissionshandelssystem (UK ETS) sieht einen speziellen Einführungsplan vor, der Reedereien ausreichend Zeit geben soll, sich an die digitalen Portale anzupassen, bevor größere finanzielle Abflüsse entstehen.

202620272028

Bis zum 30. Juni: Freiwillige Phase

1. Juli: Start des Programmsfür den Seeverkehr

31. März: AER-Frist2026 (verifiziert)

31. März: AER-Frist2027 (verifiziert)

30. April: Erste gemeinsame Rückgabe von Emissionsrechten

Das erste verkürzte Programmjahr

  • Freiwillige Phase (bis zum 30. Juni 2026): Das METS-Portal steht vollständig für die kostenlose Kontoerstellung, das Kennenlernen der Software und das Hochladen von EMPs zur Verfügung. In dieser Phase „grundsätzlich“ genehmigte Überwachungspläne werden bei Inkrafttreten automatisch offiziell aktiv.
  • Offizieller Start (1. Juli 2026): Die Compliance-Verpflichtungen im Seeverkehr werden rechtskräftig. Betreiber müssen Daten für ein verkürztes sechsmonatiges Programmjahr erfassen, das bis zum 31. Dezember 2026 läuft.
  • Standardisierung (ab 2027): Das System kehrt zu einem normalen zwölfmonatigen Kalenderzyklus (1. Januar bis 31. Dezember) zurück.

Operativer Aktionsplan für Betreiber

Um absolute Bereitschaft vor Inkrafttreten der staatlichen Durchsetzungsmaßnahmen zu gewährleisten, sollten Flottenleiter und Schiffsmanager unverzüglich die folgende Checkliste abarbeiten:

  • Festlegung der internen Zuständigkeiten: Legen Sie formell fest, ob der eingetragene Eigner oder der ISM-Schiffsmanager als designierter „maritimer Betreiber“ für jedes Schiff der Flotte fungieren wird.
  • Erfüllung gesetzlicher Aufträge: Bei einer Beauftragung eines ISM-Managers sind formelle schriftliche Vollmachtsdokumente zu erstellen und von den Unternehmensgremien zu unterzeichnen.
  • Registrierung für den METS-Zugang: Füllen Sie die Online-Registrierungsformulare aus, um das Unternehmensprofil anzulegen und sofortigen Zugriff auf das Portal zu erhalten. (Referenzlinks: METS Teil 1 – Konto erstellen, METS Teil 2 – Anmelden 1 )
  • Datenlieferanten einbinden: Wählen Sie innerhalb der METS-Plattform offiziell den UKAS-akkreditierten externen Prüfer Ihres Unternehmens aus, um automatisierte Datenabläufe zu ermöglichen.
  • Einrichtung eines MOHA-Kontos: Führen Sie die Onboarding-Schritte des Registerverwalters durch, um ein „Maritime Operator Holding Account“ im britischen Emissionsregister einzurichten und so den Kauf künftiger Emissionszertifikate vorzubereiten.
  • Entwurf des emissionsüberwachungsplans auf Unternehmensebene: Sammeln Sie die technischen Datenblätter der Flotte und die Methoden zur Kraftstofferfassung, um den aggregierten Überwachungsplan auf Betreiberebene zur Genehmigung zu erstellen. (Referenzlink: METS Teil 4 – EMP-Kontodaten, METS Teil 4.1 – Emissionsüberwachung )
  • Aktualisierung der kommerziellen Charterverträge: Überprüfen Sie alle aktiven Zeitcharterverträge, um transparente Klauseln zur Verteilung der CO₂-Kosten und zum Datenaustausch aufzunehmen.

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